Schenken und vorweggenommene Erbfolge

Häufig besteht Bedarf, Vermögen bereits unter Lebenden auf die nächste  Generation zu übertragen. Neben dem Bereich der Unter­nehmens­­nach­folge kommt dabei dem Bereich der Überlassung von Grundeigentum an Ehegatten oder Kinder eine große Bedeutung zu. Erfolgt die Übertragung als Schenkung mit Rücksicht auf eine künftige Erbfolge, spricht man von vorweggenommener Erbfolge.

Rechtlich komplexe Übertragungen von Grundbesitz, Erb- und  Geschäftsanteilen sowie künftige Schenkungen bedürfen der notariellen  Beurkundung, ebenso Erb- und Pflichtteilsverzichte. Wir Notare sind  hierbei Ihr fachkundiger Helfer. Die zum Teil erheblichen steuerlichen   Ersparnischancen sollten allerdings nicht den Blick dafür verstellen, dass eine Übergabe nur dann sinnvoll ist, wenn Übergeber und Über­nehmer "reif" für die Vermögensübertragung sind und einander möglichst vertrauen.

Bei der Frage, ob eine Zuwendung durch lebzeitige Über­tragung oder durch letztwillige Verfügung erfolgen soll, sind die jeweiligen Vor- und Nachteile sorgfältig abzuwägen. Gegen eine lebzeitige Übertragung spricht zunächst, dass dem Über­tragen­den der  Gegenstand entzogen wird. Die Rückforderung ist nach dem Gesetz nur eingeschränkt möglich, kann jedoch im Übertragungsvertrag unter bestimmten Vor­aus­setzungen vereinbart werden. Auf der anderen Seite  bietet die Übertragung zu Lebzeiten auch erhebliche Vorteile. Beispielhaft lassen sich etwa anführen:

  • Durch die Übertragung von  Grundbesitz von Eltern auf Kinder kann diesen die Begründung eines  eigenen Hausstandes oder einer beruflichen Existenz erleichtert werden.
  • Die Versorgung des Veräußerers kann im Rahmen des Übertragungsvertrages sichergestellt werden.
  • Pflichtteilsansprüche des Erwerbers sowie von dritten Personen können unter gewissen Voraussetzungen beschränkt werden.
  • Schenkungs- bzw. erbschaftsteuerliche Freibeträge können durch zeitliche Verteilung  der steuerbaren Vorgänge mehrfach ausgenutzt werden.

Die  Motive, die letztlich zu einer Grund­stücks­zu­wendung führen, sind ebenso  vielfältig wie die sich daraus ergebenden vertraglichen Gestaltungs­möglich­keiten. So werden in dem Vertrag je nach Motivation beispiels­weise Abstandszahlungen an den Übergeber, Ein­räumung von Wohnrechten, Pflegeverpflichtung usw. vorgesehen. Der Phantasie sind hierbei keine Grenzen gesetzt. Freilich sind auch hier wieder die steuerlichen Auswirkungen im Einzelfall zu überprüfen.

Wir werden mit Ihnen einen Ihren Bedürfnissen entsprechenden Vertrag erarbeiten und die Auswirkungen im Einzelnen erörtern.